Selbstbestimmung der Gemeinden
zum Video http://youtu.be/wgttwl46L28
dieser Brief wurde am 27.07.2013 zugesandt. Seit der Emder Synode wurde die Subsidiarität festgelegt, wonach die GEmeinden und kreisfreie Städte die kleinsten Einheiten sind, die alles selber bestimmen. Es ist der Gegensatz zu dem Zentralismus oder auch Führerstaat (Kommunismus, Nationalsozialismus und europäische Union) und macht Sinn, weil die Gemeinden wesentlich besser wissen, was nötig ist und was nicht.
Weil die Subsidiarität europäische Tradition ist und die Volkssouveränität unvernichtbar sei, wie Carlo Schmid (Mitglied des parlamentarischen Rates, der das Grundgesetz erschuf) es formulierte, finden wir im Artikle 28 das Recht auf Selbstbestimmung.

gg 28 2

Mitte 2013 sind es bereits vier Gemeinden, die sich aus der geschäftlich konstituierten Bundesrepublik Deutschland herausgelöst haben. Die Gemeinde Neuhaus ist also nur ein Beispiel für die grundgesetzlich festgelegte Möglichkeit zur besseren Gestaltung des Gemeindelebens. Denn leider finden wir auch in Bezug auf die DGO, die deutsche Gemeindeordnung, ein Weiterleben des Nationalsozialismus. Man kann sich nur wundern über die Alliierten und die BRD, die scheinbar keine Gelegeheit ausgelassen hatten Gesetze aus der Zeit des Nationalsozialismus aufrecht zu erhalten bis heute.
Ratsverfassung

Auch die sogenannte preußische Ratsverfassung stammte aus dieser Zeit, denn sie wurde von Herman Göring verfasst für den Freistaat Preußen- nicht zu verwechseln mit dem ursprünglichen Preußen. Die DGO löste nur die preußische Ratsverfassung ab, um das Führerprinzip im ganzen Deutschen Reich zu etablieren, welches obendrein noch in 42 Gaue unterteilt war. Diese Aufteilung in Gaue reduzierte die Möglichkeiten von Magistrat und Bürgermeistern zusätzlich, denn sie waren nur mehr Befehlsempfänger der Gauleiter. Ein Gauleiter ist sozusagen Regionalgruppenleiter der NSDAP. Wenn nun Gemeinden sich abwenden von der Bundesrepublikanischen DGO (deutsche Gemeindeordnung), dann ist das nur konsequent und wünschenswert.

(Zum Brief)

Hallo zusammen,

hier eine Anlage zu einem Schreiben an eine “Behörde” der
Firma “BRD” ………………..

An Alle die es angeht !

Wir haben Anfang 2013 die Gemeinde Neuhaus (Preußische Provinz Westfalen) aktiviert. Dies wurde den fünf Alliierten, der UNO und den „Behörden“ der Firma „BRD“ mitgeteilt. Innerhalb der internationalen Frist von 21 Tagen ist kein Widerspruch erfolgt.

Am 18. Juli 2013 hat der Europäische Menschengerichtshof (ECHR) in Straßburg unter der Beschwerdenummer: 45304/13 die Beschwerde / Klage auf Völkermord gegen die UNO, die fünf Alliierten und die Firma „BRD“ von der Gemeinde Neuhaus (Preußische Provinz Westfalen) angenommen.

Das bedeutet, daß der Europäische Menschengerichtshof in Strasbourg-Cedex (France) – European Court of Human Rights die Gemeinde Neuhaus als Gebietskörperschaft des Bundesstaates Preußen anerkannt hat. Der ECHR verlangt, daß die nationale Gerichtsbarkeit ausgeschöpft wird. Wir haben dem ECHR mitgeteilt, daß im Bundesstaat Preußen die Gemeinde Neuhaus zur Zeit die höchste Gerichtsbarkeit darstellt. Auch dieser Punkt wurde so akzeptiert.

http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html (Gerichtsverfassungsgesetz von
1950 – § 15 weggefallen !!)

http://de.wikisource.org/wiki/Gerichtsverfassungsgesetz (Gerichtsverfassungsgesetz von
1877 – § 15 Staatsgerichte)

Bereits im Jahr 2012 hat der internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag unsere Klage / Strafantrag / Strafanzeige auf Völkermord gegen die Firma Bundesrepublik Deutschland, 1 Farragut Pi Nw Washington, Distrikt of Columbia 20011 und Berlin unter dem Aktenzeichen OTC-Cr-241/12 angenommen.

Wir sind durch unsere Proklamation / Abmeldung bei der Firma „BRD“ im Jahr 2011 / 2013 wieder Staatsangehörige des Bundesstaates Preußen. Wir haben mit den firmeninternen Handlungen nichts mehr zu tun. Wir haben die Gemeinde Neuhaus (Preußische Provinz Westfalen) aktiviert, was vom Europäischen Menschengerichtshof so anerkannt wurde.
Bis zum Ermächtigungsgesetz Hitlers 1933 / 1934 war jeder Staatsangehörige in Neuhaus, Paderborn, Elsen, Sande usw. Staatsangehöriger Preußens. Im Pass stand Staatsangehörigkeit Preußen !!

Die Menschenrechte und das Völkerrecht stehen über jedem nationalen Recht !

Sie haben die Möglichkeit der Remonstration- siehe Wikipedia.

Remonstration im deutschen Beamtenrecht [Bearbeiten]
Regelungen finden sich in § 63 BBG (bis 2009 § 56 BBG) und § 36 BeamtStG, ehemals § 38 BRRG.
Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.
Der Beamte kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Das gleiche gilt für den Schutz vor Schadensersatzforderungen nach § 839 BGB (Amtshaftung) i.V.m. dem jeweiligen Beamtengesetz (§ 48 BeamtStG, § 75 BBG).
Die Remonstration ist im Beamtenalltag eine nur selten genutzte Möglichkeit, da ein potentieller Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden. Trotzdem oder gerade deshalb wird die Remonstration in neueren Beiträgen zur Verwaltungsethik sowie zum Whistleblowing (Aufdeckung von Skandalen) thematisiert.

Auch wenn das Alles für jemanden der nicht eingeweiht ist sehr eigenartig klingt, es entspricht der Wahrheit. Die Alliierten haben, um uns weiterhin ausbeuten zu können (siehe auch Eurokrise, kommender Währungsschnitt und kommende Zwangshypothek 2 auf jedes Haus wie im Jahr 1952 beim sogenannten Lastenausgleich) – sehr verlogene Maßnahmen ergriffen. Um dagegen angehen zu können, sollte man sich mit der Deutschen Geschichte ab Anfang 18tes Jahrhundert beschäftigen, und mindestens das Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung – HLKO), das SHAEF-Gesetz der Alliierten, die Menschenrechte, die deutschen Verfassungen und UN-Resolutionen kennen.

Abgaben für den Lastenausgleich – Inkrafttreten am: 1. September 1952 – Wikipedia
Diese Umverteilung erfolgte dadurch, dass diejenigen, denen erhebliches Vermögen verblieben war (insbesondere betraf das Immobilien), eine Lastenausgleichsabgabe zahlten. Die Höhe dieser Abgabe wurde nach der Höhe des Vermögens mit Stand vom 21. Juni 1948 berechnet. Die Abgabe belief sich auf 50 % des berechneten Vermögenswertes und konnte in bis zu 120 vierteljährlichen Raten, also verteilt auf 30 Jahre, in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden. Zu diesem Zweck wurden eine Vermögensabgabe, eine Hypothekengewinnabgabe und eine Kreditgewinnabgabe eingeführt, die an die Finanzämter zu zahlen waren. Durch die Verteilung auf viele Jahre betrug die Belastung nur 1,67 % pro Jahr, sodass sie aus dem Ertragswert des betroffenen Vermögens geleistet werden konnte, ohne die Vermögenssubstanz angreifen zu müssen. Das fiel den Betroffenen infolge der ständigen Inflation in den Jahren 1948 bis 1978 auch allmählich leichter. Ab den 1980er Jahren flossen zunehmend auch allgemeine Steuermittel in den Fonds.

Artikel 10 der Preußischen Verfassung von 1850: „Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.“

http://www.verfassungen.de/de/preussen/preussen50.htm#2

Der bürgerliche Tod wird im System der Firma BRD durch die Einführung der juristischen Person erzeugt. Der Name im „Personal“ausweis (richtig Staatsangehörigkeitsausweis) wird seit ca. 1990 in Großbuchstaben abgedruckt. Die Vermögenseinziehung der „Bundesbürger“ findet bald statt.

Im Ausweis steht Name nicht wie es richtig sein sollte Familienname.

§ 28 Antrag – Personalausweisgesetz (PAusw.V) – der Firma BRD

(1) Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Personalausweisgesetzes überprüfen zu können, muss ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes enthalten:
1.
Angaben zur Identitätsfeststellung von juristischen und natürlichen Personen; bei natürlichen Personen sind dies insbesondere der Familienname, die Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt sowie die Anschrift der Hauptwohnung; bei juristischen Personen sind diese insbesondere der Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechtsform und die Bevollmächtigten; außerdem ist in diesem Fall eine Kopie des
Handelsregisterauszugs oder der Errichtungsurkunde beizulegen;

http://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/__28.html

matthias aus dem Hause …….. (Gemeindevorstand)