Ich traute meinen Augen kaum, als ich einen Brief der Krankenkasse öffnete, der ich bereits am 15 Januar 2014 fristlos kündigte, nach BGB § 119+ 125 (Nichtigkeit wegen Irrtums und Formmangels). Die international gültige Frist zum Widerspruch ist abgelaufen und es kam keinerlei Widerspruch dagegen und somit ist die fristlose Kündigung seitens der Krankenkasse anerkannt. Da ich natürlich die Zahlungen eingestellt hatte, werden natürlich auch keine Zahlungen auf dem Konto der Krankenkasse eingehen.
Die Krankenkasse hatte bereits fristgerechte Zurückweisungen ihrer Angebote und Erinnerungen daran schlich ignoriert. Genauso, wie die fristlose Kündigung, welche auf drei Seiten DIN A4 begründet wurde. Es wurde lediglich nach dem Grund für meine Kündigung gefragt, den man gerne erfahren wollte, um danach das Angebot für deren Kunden zu verbessern (obwohl dies bereits auf drei DIN A4 Seiten vorlag). Das hatte ich natürlich als Auftrag aufgefasst, den ich auch annahm. Weitere drei DIN A4 Seiten mit ausreichend recherchierten Begründungen lieferte ich, wofür meinerseits vier Stunden Recherche a´150€ in Rechnung gestellt wurden. Diese Rechnung wurde ebenso ignoriert, wie alle meine Anschreiben an diese Krankenkasse.
Nun meldet sich aufgrund ausbleibender Zahlungseingänge eine „Vollstreckungsbeamtin“ dieser Krankenkasse und der Brief trägt neben der Unterschrift einen Stempel des Reichsadlers
(dieser hat sechs Schwingen und so, wie ich das nachsehen konnte, gibt es diesen erst seit 1933.
Der Bundesadler hat nur fünf Schwingen und es gibt diesen seit 1950). Ehrlich gesagt hatte ich dem Thema Adler und Anzahl der Schwingen bisher wenig Aufmerksamkeit geschenkt, doch dieser Zusammenhang wundert mich schon. Auf dieser Internetpräsenz des Bundesversicherungsamtes kann man näheres erfahren warum Krankenkassen Vollstreckungsbeamte haben.
http://www.bundesversicherungsamt.de/druckversion/aufsicht/personal-und-verwaltung-der-traeger-selbstverwaltung/personal-und-verwaltungsangelegenheiten/vollstreckung.html
So weit ist es nun gekommen und dieser Fall zeigt einmal mehr, wie sehr degeneriert dieser sogenannte Staat Bundesrepublik Deutschland inzwischen geworden ist. Seit etwa 100 Jahren haben wir nun Sozialismus in seiner verschiedensten Ausprägung erleben dürfen. Auf den Begründer der SPD, Ferdinand Lassalle´, geht die Bezeichnung „Nachtwächterstaat“ zurück und gemeint war das deutsche Reich von 1871 bis 1914. Mit Nachtwächterstaat war ein Staat gemeint, der sich eigentlich nur um die innere und äußere Sicherheit kümmert und ansonsten die Leute in Ruhe ließ. Damals mußten arme Leute keine Steuern zahlen, die Mehrwertsteuer wie auch andere Steuern gab es gar nicht, und Normalverdiener hatten eine Steuerlast von gerade mal 4%. Heute dürfen wir die Früchte des Sozialismus in vollen Zügen genießen bei mindestens 50% Steuern und Abgaben; manche sollen sogar bis zu 80% belastet sein. Inzwischen haben wir einen Pseudostaat, der sich in alles einmischt und wo Täuschung, Lug und Betrug von höchster Stelle mit einer Chuzpe betrieben wird, wie es in der Geschichte keinen zweiten Fall gibt.
Es wird Zeit, daß wir diesen Nachtwächterstaat wiederbekommen. Natürlich denkt jetzt jemand ob hier einer den alten Kaiser Wilhelm wieder zurückhaben will. Denen sei gesagt, daß der Begriff Kaiser lediglich ein Amt des Präsidenten meint und nur ein Name/Namenszusatz ist, wie es im Artikel 11 der Verfassung von 1871 nachzulesen ist.
Hat dies auf Treue und Ehre rebloggt.
Wenn schon kein Friedensvertrag, dann wenigstens Friedenszone
Ziel: Deutsche Nationen erklären sich (selbstermächtigend) zu Friedenszonen, mit den Gemeinden/Städten beginnend
Aktuell: Celac Staaten, ca. 600 Mill. Menschen in 33 Staaten, haben sich selbst zur Friedenszone erklärt.
Möglichkeit: beginnend mit Gemeindeversammlungen-Tagesordnungspunkt-Friedenszone der Gemeinde
Was könnte in den Gemeindeversammlungen beantragt, beschlossen
und den BürgermeisterInnen zur Verkündung und Durchführung übergeben werden? Berufend aufs GG :..das deutsche Volk.. frieden mit allen Volkern..
Auch außerordentliche Versammlungen könnten einberufen werden mit Vorabinfo aktueller Beweise westlicher Einmischung in der Ukraine , sowie dem Vorbild der Celec-Staaten zum Vorbild der Gemeinden mit ihrer Subsidiarität.
Darlegung der Mitwirkung deutscher Rüstungsexporte und Geheimdienste in Mali, im Niger, in der Ukraine. Mit der Mitwirkung auch Mitverantwortung.
In den Versammlungen bzw. in der Vorabinfo auch erwähnen, wie nach überschreiten der Landesverteidigungsgrenze ein Soldat zum Söldner wird.
Beginnend in Gemeinden ohne Rüstungsunternehmen, und folgend in Gemeinden/Städten derer Rüstungs- und Waffenunternehmen zur befristeten Duldung deklariert werden mit Option zur Wandlung dieser zu friedlichen Produkten und Dienstleistungen. Besatzerobjekte und Massenvernichtungswaffen(Atomraketen) etc. werden durch Beschluß zu non grata erklärt und sind per ultimo vom Gebiet zu entfernen. Eine Art Souveränitätsdebelatio
der Gemeinde/Stadt mit Friedenszone. Schön, wenn auch Kirchen/ Rentamt mitwirken.
Atomraketen sind auch Massenvernichtungswaffen
Gemeinden ohne Besatzungsmilitär könnten Vorarbeit leisten für die Gemeinden mit Besatzern und Kriegsindustrie.
Bekanntlich wird in Gemeinden/Städten mit Rüstungsbetrieben gegenargumentiert: der Arbeitsplätze wegen bzw. sonst machen es andere. Da wird das GG wohl hilfreich:.. das deutsche Volk ..frieden mit den anderen Völkern.. Wie denn Frieden, durch Rüstungs- und Waffenexporte? Selbst wenn wir Rüstungsexortweltmeister wären, schaffen denn mehr Rüstungsexporte mehr Frieden? Gerade und überwiedend in die Länder mit kriegerischen Handlungen, nicht in friedliche.
in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht:
-(www.menschenrechtsbuero.de/pdf/paris90g.pdf).
-Vertrag von Tlatelolco, der in Lateinamerika und der Karibik Atomwaffen verbietet,
-OPANAL August 2013
Sollen die DIMs Beifall klatschen? Von wegen 100 Jahre Sozialismus. Schon mal was von Kapitalismus und Feudalismus gehört? Die beiden zusammen haben wir jetzt. Leibeigenschaft zu Gunsten der Konzerne und Banken ist bald auf EU Ebene abgeschlossen und dann geht es in die Diktatur des Faschismus. Man kann es auch 1984 nennen. Nicht zu viel ARD und ZDF sehen, die lenken immer in die Gegenrichtung!
Kapitalismus ist das auch nicht, würde ich sagen. Feudalismus vielleicht. Diese Akteure haben sich aber nunmal den Sozialismus einfallen lassen, damit die Leute zwischen Links und rechts immer gegeneinander aufbringen lassen.
Das ist eben die Täuschung, Hager Landkriegsordnung. Sozialismus wollte oder sollte in den östlichen Staaten neben der Sowjetunion aufgebaut werden. Das waren aber nicht diese Akteure. Das ist leider in oft genannter Irrtum. Und das hier Sozialismus zu nennen, ist weit daneben. Die BRD ist von Anbeginn eine Simulation, die nur einen Zweck hatte, die DDR aus zu schalten. Und jetzt wird sie abgeschafft und in eine EU Diktatur aufgehen. Aber psst, niemand soll es merken. Wenn IG Farben mit neuen gewaschenen Namen hinter einem stehen, wird es zu spät sein. Schon damals war die Bezeichnung Nationalsozialismus eine Tarnung oder Täuschung für Faschismus. Mal die Italiener und Spanier fragen, die waren ehrlicher in der Geschichtsaufarbeitung. Wir sind schon wieder mittendrin im Kapital, Konzern und Rüstung gesteuerten System. Der Adler auf dem Schreiben ist nicht zufällig drauf.
Hallo Conrebbi, ich bitte um eine Kontaktaufnahme per Email, meine Adresse hast ja!
Vielen Dank und lieben Gruss
Maria Lourdes
Hallo Maria,
meine E-Mail lautet
conrebbi2@gmail.com
ich habe wenig Postverkehr über E-Mail. Ich habe Deine Adresse nicht.
beste Grüße Holger
Hat dies auf Oberhessische Nachrichten rebloggt.
Lieber Holger,
wir bekommen sicher einen neuen jungen Kaiser zurück. Der ist ja auch schon bekannt.
Die Osmanen wolle ihr Gebiet zurück, haben ja schon beim EUGH eine Klage eingereicht, denke es wird eine Grenzbereinigung der durch die Pariser Vorortverträge künstlich erschaffenen Gebiete geben.
Wir leben in sehr interessanten Zeiten in der Beharrlichkeit eine Tugend ist. Nie aufgeben; nie verzichten!
Richtig, die alten preußischen Tugenden.
Um es mal mit Goethe auszudrücken.
„Ich halte ihn fest diesen Glauben an Deutschlands Zukunft. Das Schicksal der Deutschen ist noch nicht erfüllt. Hätten sie keine andere Aufgabe gehabt als das römische Reich zu zerbrechen und eine neue Welt zu schaffen und zu ordnen, sie würden längst zugrundegegangen sein. Da sie aber fortbestanden sind und in solcher Kraft und Tüchtigkeit, so müssen sie nach meinem Glauben noch eine große Bestimmung haben.“ Goethe (1749-1832)
Hallo Conrebbi,
ich stelle mir schon seit einiger Zeit die Frage, warum es zB. bei der Stadt Lippstadt, die eine körperschaft des öffentlichen Rechts ist, eine Umstazsteuer ID-Nummer gibt. Das Finanzamt Lippstadt jedoch nur eine körperschaft des öffentlichen Rechts ohne ID Nummer ist. Warum haben Städte, Gemeinden, die alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, teilweise USt-ID Nummern und teilweise keine. In welchen Gesetzen sind die „Körperschaften „geregelt?
Können /dürfen diese „Beamte“ ernennen?
Über eine Antwort währe ich sehr froh, zumal man eventuell einen Ansatz hat sich auf Grundlage derer Gesetze gegen sie zu wehren
Danke
Gruß Markus
Es könnte die Erklärung geben: Beim Bürgeramt Mitte lautet die Bezeichnung BackOffice. Das heißt: ausgelagerter Teil eines Unternehmens und dieser ist nur Teil eines Unternehmens, welches dann die UST NR hat. Beamte tragen hier in der BRD nur die Berufsbezeichnung, suggerieren aber, sie handelten im staatlichen Auftrag. Das ist Betrug
Hallo Conrebbi,
danke für die schnelle Antwort. Was ich gerne wissen möchte ist, was der Unterschied zwischen der „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ mit und ohne Umsatzsteueridentnummer ist. Alles was vor 1990 Amt hieß heißt heute anders; Beispiel Arbeitsamt und Arbeitsagentur. Auch in Hinblick auf das Urteil, das eine GmbH keine Bescheide erlassen darf, ist doch bestimmt etwas zu machen.
Danke
Markus
hi markus,
schau mal ins UStG, da findest Du eine Erklärung
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__27a.html
ZItat: „Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.“
Körperschaften des öffentlichen Rechts kaufen auch Klopapier und müssen nen Elektriker bestellen. Das ist dann aber keine hoheitliche Handlung, und außerdem muss der Handwerker bzw. das Klopapiergeschäft eine Steuernummer für die Rechnung haben.
Hallo Holger,
Ich bin mal ein wenig auf die Suche gegangen und wurde fündig bezüglich deiner Frage. Es ist ein sehr langer Text aber er ist sehr aufschlussreich, in welchen Gesetzen die K.d.ö.R grundsätzlich geregelt ist. Es hat sehr viel mit der Weimarer Reichsgründung und der Verfassung der damaligen Zeit zu tun. Da man ja bekanntlicherweise die Kirche vom Staat getrennt hat. seitdem gibts da ja eine gewisse Immunität für die Kirche. Aber du kannst es hier gern selber lesen.
hier der Text:
JURISTISCHE PERSON:
Die Bezeichnung als solche ist deutlich genug, um klarzustellen, dass die juristische Person mit der natürlichen Person, also dem Menschen, nur begrenzt etwas zu tun hat. Juristen haben sich diese besondere Gestaltung ausgedacht, um damit bestimmte Rechtsfolgen und -Wirkungen zu erzielen. Sieht man sich allerdings das Ergebnis dieser Überlegungen an, stellt man fest, dass – nachdem dieses Gedankengebilde einmal geboren war – es geradezu erstaunliches Leben entfaltet hat.
Es gibt zwar auch bei den juristischen Personen ein Sondervermögen, nämlich dasjenige der juristischen Person, das hat jedoch mit der Gemeinschaft zur gesamten Hand und deren Vermögen nicht das geringste zu tun, obwohl es sich auch hier um eine rein juristische Konstruktion handelt.
Der Jurist unterscheidet zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts-rechtliche Konstruktionen, die nahezu jedem vertraut sind, sobald man sich den besonderen Beispielen zuwendet. Die Bundesrepublik Deutschland ist im Rechtssinne eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ebenso wie die Länder – Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern etc., die Landkreise, die Gemeinden, die Kirchen sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen.
Ebenso bekannt sind auch die juristischen Personen des Privatrechts, nämlich der Verein, die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Stiftungen.
In weitem Umfang ist die juristische Person den natürlichen Personen gleichgestellt. Sie kann Eigentum und Besitz erwerben, selbst Bevollmächtigter sein, aber auch bevollmächtigen.
Die juristischen Personen des Privatrechts erhalten ihre Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung in ein Register – beim Verein ins Vereinsregister, bei der Aktiengesellschaft, der GmbH, der Genossenschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Eintragung ins Handelsregister. In Ausnahmefällen kann die Rechtsfähigkeit auch durch staatliche Genehmigung erworben werden wie bei den wirtschaftlichen Vereinen und bei den Stiftungen.
Man muss deutlich unterscheiden zwischen den Rechten und Pflichten der juristischen Person einerseits und denjenigen, von ihr vollkommen zu trennenden, ihrer Mitglieder. Grundsätzlich haftet für Schulden der juristischen Person ausschliesslich deren Vermögen, eine Mithaftung der Mitglieder bzw. deren Vermögen ist nicht vorgesehen.
Personen Vereinigung (z.B. Verein) oder Vermögensmasse (z.B. Stiftung) mit rechtlicher Selbständigkeit (Rechtsfähigkeit). Kann im Rechtsleben weitgehend wie eine natürliche Person auftreten (hat z.B. auch ein Namensrecht); sie handelt durch ihre Organe (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Geschäftsführer). Man unterscheidet j. P. des Privatrechts (z.B. eingetragener Verein, Kapitalgesellschaften, Stiftung des Privatrechts) und j. P. des öffentlichen Rechts: Körperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Handwerkskammer, Krankenkasse), Anstalten (z.B. Rundfunkanstalt) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).
ist die Zusammenfassung von Personen, Sachen oder Vermögen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen und sie dadurch als Träger eigener Rechte und Pflichten verselbständigt hat. Grundtypus der J. ist der eingetragene Verein gemäß §§ 21 ff. BGB, der über eine vom Bestand seiner Mitglieder unabhängige Rechtspersönlichkeit verfügt. Daneben sind zu nennen die Stiftung (§§ 80 ff. BGB), J. des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie solche des Handelsrechts (v.a. Aktiengesellschaft und GmbH). Gemeinsam ist allen J. ihre körperschaftliche Organisationsstruktur, d.h., da die J. zwar Rechtssubjekt, selbst aber nicht handlungsfähig ist, muß sie durch ihre Organe handeln und von diesen verwaltet werden. Dies können z.B. beim Verein der Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) oder bei der AG die Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG) und ebenfalls der Vorstand (§§ 76; 78 AktG) sein.
. Als j.P. bezeichnet man eine Organisation, der die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt (so z. B. im Privatrecht der Verein, im öfftl. Recht die Gemeinde). Der Umfang der Rechtsfähigkeit der j. P. ist insoweit beschränkt, als ihr die den natürlichen Personen vorbehaltenen Rechtsgebiete (insbes. das Familienrecht, aber auch etwa die Staatsangehörigkeit) verschlossen sind. Inwieweit sich j. P. auf Grundrechte berufen können, richtet sich nach dem Wesen des Grundrechts u. nach der Art der j. P. Die j. P. ist im Prozess parteifähig. Sie nimmt durch ihre Organe (z. B. beim Verein der Vorstand) am Rechtsleben teil (Handlungsfähigkeit) u. haftet für die von ihren Organen oder von anderen verfassungsmässig berufenen Vertretern begangenen schadensersatzpflichtigen Handlungen (§§ 31, 89 BGB). Aufgaben, Organisation u. Zuständigkeitenverteilung der j. P. werden durch eine Satzung geregelt.
Zu unterscheiden sind j. P. des Privatrechts u. des öffentlichen Rechts:
1. Die j. P. des Privatrechts, die vor allem im Handelsrecht eine wichtige Rolle spielt, erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, durch staatliche Genehmigung oder – im Regelfall – durch Eintragung in ein vom zuständigen Gericht geführtes Register. Die bekanntesten Erscheinungsformen der j. P. sind ausser dem Verein die Aktiengesellschaft u. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Neben den körperschaftlich organisierten j. P. kommt auch der Stiftung als Zweckvermögen mit eigener Rechtsfähigkeit Bedeutung zu. Soweit die spezialgesetzlichen Regelungen des AktG, des GmbHG usw. keine einschlägigen Bestimmungen enthalten, ist auf die Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) zurückzugreifen.
2. Die j. P. des öfftl. Rechts wird grundsätzlich durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet, verändert oder aufgelöst; es kann sich dabei um eine Körperschaft, eine Anstalt oder eine Stiftung des öfftl. Rechts handeln. Sie übt als Träger öfftl. Verwaltung zumeist auch hoheitliche Gewalt aus. Im Rahmen staatlicher Rechtsaufsicht verfügt sie über das Recht der Selbstverwaltung u. in diesem Umfang i.d.R. auch über die Befugnis, ihre Angelegenheiten durch Satzungen selbst zu regeln (Autonomie). Mit ihrer Errichtung erlangt die j. P. des öfftl. Rechts zugleich die Rechtsfähigkeit im Bereich des Privatrechts. Sie kann also am Privatrechtsverkehr durch Rechtsgeschäfte teilnehmen u. haftet ebenso wie die j. P. des privaten Rechts für schadensersatzpflichtige Handlungen ihrer Organe u. Vertreter.
Person, juristische
zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit verliehen hat und die damit wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Im Unterschied zu (u. U. ebenfalls rechtsfähigen) Gesamthandsgemeinschaften ist die juristische Person selbstständiges
Rechtssubjekt, das nicht durch seine Mitglieder (Selbstorganschaft), sondern durch eine eigene Handlungsorganisation (Drittorganschaft) vertreten wird, und das Verbindlichkeiten nur für sich selbst und nicht (auch) zu Lasten seiner Mitglieder begründet.
Unterschieden werden können juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, vgl. § 89 BGB) und des Privatrechts. Grundmuster der juristischen Personen des Privatrechts sind — als Körperschaft — der eingetragene Verein (§§ 21 ff. BGB) und — als rechtlich verselbstständigtes Sondervermögen — die Stiftung (§§ 80 ff. BGB). Weitere juristische Personen des Privatrechts sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA, geregelt im AktG), die eingetragene Genossenschaft (eG) und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG, geregelt im VAG).
1.
a) Die j. P. ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. Anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft oder gar bei der Gemeinschaft nach Bruchteilen, bei denen die Gesamtheit der Mitbeteiligten Träger von Rechten und Pflichten bleibt, besitzt die j. P. eine eigene Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit (s. auch Insolvenzfähigkeit). Die j. P. ist also von ihren Mitgliedern und deren Bestand bzw. Wechsel losgelöst; die Mitglieder sind allerdings an ihr vermögensrechtlich (s. z. B. Aktie) und korporativ (Einfluss auf die Geschäftsführung, s. u.) beteiligt. Abgesehen von den nur einer natürlichen Person zustehenden Rechten und möglichen Rechtsgeschäften (z. B. Staatsangehörigkeit, Eheschließung, Testamentserrichtung) kann die j. P. im Rechtsleben wie jeder Mensch auftreten; sie hat auch ein Namensrecht. Die j. P. besitzt nach h. M. ferner Handlungsfähigkeit, d. h. sie handelt durch ihre Organe (Organtheorie), die danach nicht Vertreter der j. P. sind; daneben hat die j. P. aber auch Vertreter, z. B. Prokuristen, Angestellte. Vom Gesetz ist die Deliktsfähigkeit der j. P. bei Handlungen ihres Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter anerkannt (§§ 31, 89 BGB; Organhaftung, Verein, 1d). Die Organe der j. P. sind je nach Gestaltung verschieden; regelmäßig handelt die j. P. durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder (Mitgliederversammlung, Hauptversammlung usw.) sowie für die laufenden Geschäfte durch einen von dieser bestimmten Vorstand, Geschäftsführer u. dgl. Über das Wesen der j. P., die als solche allgemein anerkannt ist, herrscht viel Streit. Neben verschiedenen anderen Theorien wird vor allem vertreten, die j. P. sei als Rechtsperson neben dem Menschen an sich nicht denkbar; ihre Existenz werde zur Erreichung gemeinsamer Zwecke nur unterstellt (Fiktionstheorie). Demgegenüber betont die herrschende sog. Theorie der realen Verbandspersönlichkeit das tatsächliche Vorhandensein eines besonderen Rechtssubjekts mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit. Über den Rechtszustand vor Beginn der Rechtsfähigkeit der j. P. Gründungsgesellschaft. Die Rechtsfähigkeit der j. P. endet regelmäßig nicht bereits mit dem Übergang in das Abwicklungsstatium (Liquidation), sondern erst mit der vollständigen Beendigung und Auflösung nach Durchführung der Liquidation (Verein, Aktiengesellschaft).
b) Eine j. P. kann, sofern sie nicht seit unvordenklicher Zeit kraft natürlicher Entstehung am Rechtsleben teilnimmt (z. B. die öffentl.-rechtl. Gebietskörperschaften wie Staat und Gemeinden, die kath. Kirche u. a.), auf zweierlei Weise entstehen: Entweder hängt die Entstehung von einer staatlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis ab, auf die kein Anspruch besteht (sog. Konzessionssystem, z. B. für den wirtschaftlichen Verein, für die Stiftung und oftmals kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im öffentlichen Recht), oder es muss – i. d. R. zwingend – bei Erfüllung gewisser gesetzlicher Voraussetzungen die j. P. als existent angesehen werden (Normativsystem); regelmäßig wird hier zur Klarstellung und zum Schutz der Öffentlichkeit die Eintragung in ein besonderes Register (Handelsregister, Vereinsregister usw.), auf die dann ein Anspruch besteht, gefordert (Eintragungsprinzip, insbes. beim Idealverein sowie bei den j. P. des Handelsrechts wie Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.). Eine freie Körperschaftsbildung (unabhängig vom Staat) kennt dagegen das deutsche Recht grundsätzlich nicht.
2.
Man unterscheidet j. P. des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
a) Als Grundlage der j. P. des Privatrechts ist in §§ 21 ff. BGB der Verein geregelt. Soweit daher bei den anderen j. P. des Privatrechts, insbes. des Handelsrechts (AG, GmbH, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) eine spezielle Regelung fehlt, kann – z. B. für die Haftung – auf die Grundgedanken des Vereinsrechts zurückgegriffen werden. Neben diesen körperschaftlich (mitgliedschaftlich) organisierten j. P. kennt das Privatrecht noch die Stiftung des Privatrechts als ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Auch wenn in der Form einer j. P. des Privatrechts öffentliche Zwecke verfolgt werden (z. B. eine städtische GmbH betreibt eine Straßenbahn), so sind wegen der gewählten Form allein die Vorschriften des Privatrechts (Abschluss eines Beförderungsvertrags, keine hoheitliche Gebühr) anzuwenden. Über die Haftung der j. P. des Privatrechts Verein (1), über die persönliche Haftung ihrer Mitglieder Durchgriffshaftung. Zur Besteuerung von j. P. Körperschaftsteuer.
b) J. P. des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und auf privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit besitzen. Sie bestehen auf Grund öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Kirchen; Gemeinden) und können grundsätzlich nur durch Gesetz (z. B. Kraftfahrt-Bundesamt) oder durch Hoheitsakt auf Grund eines Gesetzes (z. B. Stiftung) neu errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, unterstehen staatlicher Aufsicht und können i. d. R. durch Satzungen objektives Recht für ihren Aufgabenbereich setzen. Die j. P. d. ö. R. werden eingeteilt in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts. Die Vorschriften über die Vereinshaftung (Verein, 1) finden auf den Staat (Fiskus) sowie auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, soweit diese durch ihre Organe privatrechtlich handeln bzw. privatrechtliche Rechtspflichten, z. B. die Verkehrssicherungspflicht, verletzen (§ 89 BGB). Anders ist die Haftung geregelt bei hoheitlichem Handeln der j. P. des öffentlichen Rechts; s. i. E. Staatshaftung, Hoheitsbetriebe.
Körperschaftsteuer, Einkünfte
aus gewerblicher Mitunternehmerschaft.
Vermögen oder Zusammenschlüsse von Personen, denen durch Gesetz selbst Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Man unterscheidet: juristische Personen des Privatrechts: Dazu gehören die eingetragenen Vereine (e. V), die Stiftungen und die Kapitalgesellschaften (-»Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaft) ; juristische Personen des öffentlichen Rechts: Dazu gehören der Staat in allen seinen Organisationsformen (die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die Gemeinden) sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts. Juristische Personen stehen den natürlichen Personen rechtlich gleich, genießen insbesondere dieselben Grundrechte und können Vermögen jeder Art haben. Allerdings können sie zunächst nicht selbst handeln (Verträge abschließen, unerlaubte Handlungen begehen). Damit sie auch das können, werden ihnen vom Gesetz natürliche Personen sozusagen als künstliche Glieder beigegeben, durch die sie dann sprechen und handeln können (zum Beispiel ein Vorstand oder Geschäftsführer). Diese Personen bezeichnet man als die Organe der juristischen Person. Ihr Handeln wird als eigenes Handeln der juristischen Person betrachtet.
Personenvereinigung (Verein), Vermögensmasse (Stiftung) oder Zusammenfassung von beidem (Anstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit. J. P. des Privatrechts (rechtsfähiger Verein, AG, GmbH) und des öffentlichen Rechts (Handwerkskammer Gemeinde, Staat) ist Träger von Rechten und Pflichten (Körperschaften). Sie haftet für Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen ihrer Organe. – Normativsystem.
sind rechtlich verselbständigte Zusammenfassungen von natürlichen Personen (Menschen) oder Sachen, die als Rechtssubjekte die Fähigkeit haben, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Zu unterscheiden sind hier zwei Kategorien: Juristische Personen des Privatrechts (z.B. rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften) einerseits und juristische Personen des öffentlichen Rechts andererseits. Der verfassungsrechtliche Begriff der zivilen juristischen Person geht über den privatrechtlichen erheblich hinaus. Potentielle Grundrechtsträger und somit zur Verfassungsbeschwerde befugt sind z.B. auch nichtrechtsfähige Vereine und offene Handelsgesellschaften. Dabei ist der Grundrechtsschutz auf inländische juristische Personen beschränkt.
Ich hoffe das ich dir damit ein klein wenig weiterhelfen konnte, mfg Thomas Ragnar
Vielen Dank für diese umfangreiche Darstellung. Hieran kann man schon sehen, wie wird verschaukelt werden, wenn im „Personalausweis“ anstatt Familienname der Name eingetragen wird und dann auch noch eine angebliche Staatsangehörigkeit vergeben wird für diese juristische Person.
hallo conrebbi, ich habe einmal bei unserer stadtverwaltung nachgefragt bezgl der verwendung des nazi-bewertungs gesetz für die grundsteuerberechnung (16.10.1934). die antwort haut dem fass den boden aus, falls interesse besteht, sende ich dir es -zur freien verfügung-. ich bereite zur zeit eine antwort auf dieses schreiben vor, sitchwort tribunal general rastatt..
sommers-sonntag habe ich es auch schon gemailt…
Mich würde sehr interessieren, was die Dir geschrieben haben. Kannst Du das nicht scannen und per Videomaker(Zusatzprogramm bei Windows) ein Video machen und hochladen? Andere würden sicherlich auch gerne das lesen.
kann man das hier dann hochladen? ich bin in diesem bereich ein absoluter neuling. aber ich lerne gerne und frage nachher mal nen kollegen wie das genau geht mit dem videomaker…falls ich nicht nerve frage ich dann nochmal nach.
Conrebbi,
hier hab ich gerade was zufällig entdeckt, vielleicht hilft es
http://revealthetruth.net/2014/02/11/aufhebung-der-pfandung-seitens-des-fa-basis-uberleitungsvertrag-hlko-art-46/
gruß
Vielen Dank für die Zusendung. Man kann ja auch argumentieren, daß es z.B. das Land Niedersachsen noch gibt, da es aufgrund des Befehls Nr. 55 der britischen Besatzungsmacht entstand. Die Briten sind auch nicht abgezogen, wie damals die Russen, wovon jeder wissen sollte.
http://revealthetruth.net/2014/02/11/aufhebung-der-pfandung-seitens-des-fa-basis-uberleitungsvertrag-hlko-art-46/
Hallo Holger,
Merkwürdiger Stempel. Du solltes die Frau mal nach dem Amtsausweis fragen.
Einen Konkludenten-Vertrag solltest du ihr auch mal schicken. Das hilft meistens.
Es wird Zeit, Dinge zu ändern, bevor der Blumenhändler an der Ecke auch noch zum”Beamten” wird und Dich pfänden kann, wenn Du seine Blumen nicht willst!
Was ist in diesem Land eigentlich noch duldbar?
Hallo Holger,
schade, daß der ganze Schriftverkehr nicht online gestellt wurde. So könnte der Austausch für neue Ansätze durchaus ergiebiger sein. Der Reichsadler ist schon eine Frechheit. Frei nach der mutmaßlichen angedachten Devise: wenn er die Auffassung vertritt, daß deutsche Reich sei noch existent, dann hat „ES (!)“ somit bestimmend geantwortet – was für ein Lacher! Wäre interessant zu wissen, ob diese fragwürdigen geschaffenen Vollstreckungsbehörden alle dieses Wappen bundesweit verwenden.
Nach nähere Betrachtung und Abwägungen komme ich zum Schluß: daß es egal ist welches Hoheitszeichen dieses Verwaltungskonstrukt Namens BRD verwendet wegen fehlender völkerrechtlichen Legitimation. Beamte gib es seit bestehen der BRD nicht mehr. Rein aus dem logischen Verständnis heraus kann kein Beamter einem Geschäftsbereich unterstellt sein. Diese Schlacht wird auf den Straßen entschieden werden – leider! Aber ohne Gewalt wird sich dieser Mißstand nicht bereinigen lassen können. Egal welches Gesellschaftskonstrukt implementiert, es scheitert letztendlich an der Stumpfsinnigkeit der Massen. Da fällt mir ein Zitat dazu ein: „Nie haben die Massen nach Wahrheit gedürstet. Von den Tatsachen, die ihnen missfallen, wenden sie sich ab und ziehen es vor, den Irrtum zu vergöttern, wenn er sie zu verführen vermag. Wer sie zu täuschen
versteht, wird leicht ihr Herr, wer sie aufzuklären sucht stets ihr Opfer.“ – Gustave Le Bon
Dem zu trotz halte ich diese Aufklärung für sehr wichtig, da immer mehr begreifen, daß speziell in Deutschland vieles am Argen ist. Wenn die Konflikte offensichtlich werden wie z.B. in der Ukraine, dann werden sich (hoffentlich) einige hervortun und die Geschichte Deutschland in eine verträgliche Richtung steuern. Dazu ist dieses Bewußtsein essentiell.
Die Erkenntnis von Gustav le Bon ist allzu gut nachzuvollziehen. Ich halte auch die möglichst korrekte Aufklärung für wichtig, weil ich mir morgens im Spiegel ins Gesicht sehen will und nicht beschämt wegsehen muß
Hakko Holger,
ist dir schon aufgefallen,das die deutsche Olympiamanschaft immer mit den Reichsadler (Weimar)
auftritt ? Das heißt wohl,das das Reich immer noch existiert.
„die Mehrwertsteuer wie auch andere Steuern gab es gar nicht“
Das Wort Mehrwertsteuer hat mich auch wieder an so einen Unfug erinnert …
Die Mehrwertsteuer war ursprünglich als Steuerungsmittel eingeführt worden, um den privaten Konsum zu dämpfen.
Aber seit Jahren wünscht sich die Politik eine bessere Binnennachfrage und mehr privaten Konsum. Anscheinend weiss heute aber kein Politiker mehr wozu Steuern gut sind – dass es mal Lenkunsinstrumente waren und nicht nur Einnahmequellen. Anders kann ich mir nicht erklären warum die Mehrwertsteuer noch existiert, wenn man mehr Konsum möchte.
Hallo Conrebbi, wie und wohin kann ich Ihnen etwas senden?
Danke, Jo
dies ist meine Mailadresse conrebbi2@gmail.com
Das biometrische Passfoto, was die KK unbedingt braucht: meiner Einschätzung nach ist das ein Fortführen der Eugenik-Programme. Früher wurde mit Schieblehre und Zirkel gemessen, jetzt via Digitalfoto …
Habe ein interessantes NWO-Chart, welches anscheinend die komplette NewWorldElite bis ins kleinste Detail zeigt im DarkNet beziehungsweise Tor-Netzwerk gefunden und es ins normale Internet hochgeladen. Das ist eine riesige, vielleicht A1 oder A2 große PDF-Datei:
Download-Link für das riesige NWO-Chart:
http://www.sendspace.com/file/io14ym
Hat dies auf TeCutEli`s Blog rund um die Althochdeutsche Sprache! rebloggt und kommentierte:
Wusste wir doch schon alle??
TU ES RECHIU DA EA?!
Hoi! Wurde mir eben zugespielt..
Wurde mir eben zugespielt… Wussten wir das nicht schon alle???
Siehe hier!
http://tecuteli.wordpress.com/2014/02/28/vollstreckungsbeamte-von-der-krankenkasse/?preview=true&preview_id=524&preview_nonce=df0828cfd1&post_format=standard
Bei BKK „Gesundheit“ / jetzt mit DAK zusammen, wird der ZOLL auf die Leute gehetzt! Anstatt einen strittigen Fall endgültig und einvernehmlich zu klären, wurde ganz einfach der Stuttgarter Zoll beauftragt!!! Keine Zahlungsbefehle, kein Vollstreckungsbescheid… nix! Einfach den Zoll eingesetzt…
Am ende des Videos „Terror“… Jaaa SO empfinde ichs.. Terror und Willkür nach Gutsherrenart!
—> Die Deutschen haben 3 Personen , nur die Natürliche Person hat die Staatsangehörigkeit, und zwar aus dem Kaiserreich, den Gesetzgeber ist Kaiserreich, weil die Römische Besatzung HLKO läuft unter Römisches Gesetz, daher den Gerichthofes in den Haag für Staaten in 1945 und in 2006 erst den Gerichthof für Menschen mit ein Geburtenbuch Eintrag, können dort klagen davor haben alle Menschen die unter Römisches Besatzung stehen kein Zuständiges Gericht in der unter Besatzung stehenden Kriegsgebieten , alle andere 2 Personen die die Deutschen haben sind Juristische Personen und haben keine Staatsangehörigkeit und auch keine Rechten , der Mensch lebend, beseelt, geistig-Sittliches Wesen ist der Eigentümer der Natürlicher Person als HERRSCHER und BESCHÜTZER dieses
+++ Das Blacks-Law-Dictionary ist das maßgebende Standard-Rechtswörterbuch für die Juristen der USA und alle Firmen die als Staaten agieren wie die BRD . Es wurde in vielen Fällen vom Supreme Court als juristische Autorität zitiert. Jeder, der sich die Mühe macht, kann diese Dinge dort nachrecherchieren:
Zitat:
„Die Großschreibung der Buchstaben des Familiennamens einer natürlichen Person ergibt eine Verminderung oder den vollständigen Verlust des rechtlichen Status dieser natürlichen Person oder einer Staatsbürgerschaft, wobei man ein Sklave beziehungsweise ein Element der Inventur wird“.
Interessanterweise wurde diese Form der Versklavung auf diese Firmen auf diese Weise praktiziert!.
–>> Wer wird von Einrichtungen der Verwaltung üblicher Weise angeschrieben- ein Mensch oder eine Person?
Am Beispiel von Klaus Mustermann wird versucht, die Komplexität der Frage zu klären. Arne aus Offenbach am Main .
Im Adreßfeld eines Anschreibens finden wir beispielsweise den Eintrag Herrn Klaus Mustermann, Geoethestr. 11, 64710 Entenhausen. Es wurde hier ein NAME angeschrieben und es stellt sich die Frage, ob mit der Zusendung des Schreibens an den geschützten NAMEN „Herrn Klaus Mustermann“, bewußt oder unbewußt versucht wird, den Adressaten Klaus aus der Sippe oder Familie Mustermann zur unrechtmäßigen Benutzung von intellektuellem Eigentum (intellectual property) anzustiften.
„Herr Klaus Mustermann“ ist ein NAME der dem Staat gehört. Am 16. April 1963 wurde der NAME im Standesamt der Stadt Offenbach am Main vom Standesbeamten in das dortige Register eingetragen.
Im BGBEG Art. 10 (1) heißt es:
„Der NAME einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.“
Und im § 17 HGB (1) steht geschrieben:
„Die Firma eines Kaufmanns ist der NAME, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“
(vergl. Personalausweis – NAME auf dem Ausweis und Familienname § 5 (2) PAuswG)
Wer ist nun der Kaufmann und damit Besitzer und wer ist Eigentümer des NAMENS „KLAUS MUSTERMANN“?
Würde sich Klaus aus der Sippe/Familie Mustermann aus Unwissenheit über diese Zusammenhänge mit dem NAMEN identifizieren, würde er sich in betrügerischer Weise strafbar machen.
Nach geltender Meinung ist die Verwaltung der Treuhänder der Treuhand „KLAUS MUSTERMANN“, da die Verwaltung, vertreten durch den Standesbeamten die Registrierung Nr. 1245/1963 (siehe Geburtsurkunde) vorgenommen hat und daher auch als solche im rechtlichen Sinne die Zeichnungsbefugte ist.
Es gibt Menschen und es gibt Personen. Die Person bedarf eines Organverwalters, eines Treuhänders oder einer natürlichen Person, um handlungsfähig zu werden.
Mit dem Register-Eintrag „Klaus Mustermann“ gibt es drei verschiedene Personen. Diese sind:
1. Herrn Klaus Mustermann – JURISTISCHE PERSON – Treuhand, eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, Registrierung Nr. 1245/1963 (siehe Geburtsurkunde), Standesamt Offenbach am Main.
2. Mustermann, Klaus – die natürliche Person gemäß § 1 BGB, staatsangehöriger der Gebietskörperschaft und Völkerrechtssubjekt Bundesstaat Ghz. Hessen mit Wohnsitz in Entenhausen EStA Nr. 3601450
3. Klaus Mustermann – JURISTISCHE PERSON, eine Vermögensmasse, registriert im internationalen Handelsregister UPIK Registrierung D-U-N-S® Nummer 389651477
Im Standard-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Palandt, BGB, 73. Auflage beck-shop.de/_Palandt_2014 finden wir eine Erklärung:
Eine natürliche Person wird geboren und in das Familienstammbuch eingetragen. Eine JURISTISCHE PERSON wird gegründet und in Register, wie Handelsregister, Vereinsregister oder Geburtenregister eingetragen. Beide sind danach rechtsfähig. Die Person vertritt sich selbst, während die juristische Person durch ihre im jeweiligen Register ausgewiesenen Organe oder ein Organ [Treuhänder] vertreten wird.
Diese Erklärung ist natürlich nicht ganz korrekt, denn er vermittelt den Gedanken, die natürliche Person wird geboren also ist es der Mensch. Ist aber nicht so. Ich kann z.B. mich hinsetzen und entwickel Briefpapier einen Ausweis und erfinde eine Person, sodann habe ich eine natürliche Person geboren. Der Mensch kommt nieder. Die juristische Person indes wurde und wird von der Verwaltung erschaffen/geboren [vom Standesbeamten der Stadt im Standesamt]. Daher bezieht sich die Zuständigkeit der Verwaltung nur auf Personen gemäß Handels-, Geburten-/ Melderegistereintrag die sie selbst durch einen Mitarbeiter (Standesbeamten) geschaffen/geboren haben, bzw. Personen, die einen (Bundes-) Personalausweis besitzen und die sich als Treuhänder der im Melderegister eingetragenen Person/Treuhand zu erkennen geben bzw. ausweisen. Weder ein Staat noch ein handelsrechtliches Unternehmen (Firma) kann über den Menschen Autorität ausüben ohne sich damit gleichzeitig strafbar zu machen.
Ein Mensch ist nicht Rechtsfähig, denn vor (davor) dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Nach (danach) dem Gesetz sind alle Menschen ungleich, denn hat der Mensch Rechte übertragen bekommen, dann ist er nicht mehr als Mensch zu betrachten, sondern als Person.
Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (BVerfGE 87, 209/228).
Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird (BVerfGE 45, 187/228) und als Mensch (Subjekt) behandelt werden muß.
Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt werden könnte.
Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln (BVerfGE 63, 332/337).
Die Schreibweise von Personen und Körperschaften wird in der DIN 5007 geregelt. Laut DIN 5007 haben Juristische Personen einen Namen- keinen Familiennamen (vergl. Paß u. Personalausweis = Name).
Natürliche Personen [Mensch] = Familienname, Vorname
Juristische Personen (Vermögensmasse / Sache) = Name
Regeln für die Schreibweise ABC Standart nach DIN 5007
Schreibweise von Namen natürlicher Personen Allgemeines
Die wesentlichen Bestandteile eines Namens sind Familienname. Bei Namen von Personen werden die Bestandteile des Familiennamens zuerst und im Anschluß daran die Vornamen geschrieben. Bei größeren Namensverzeichnissen sind weitere Ordnungsmöglichkeiten erforderlich. Dazu eignen sich z. B.
Zusätze zum Namen, der Name des Ortes, der Name der Straße, die Hausnummer und Lebensdaten.
Beispiel: Abel, Kurt
Schreibweise von Namen juristischer Personen und Institutionen
Schreibweisen von Namen juristischer Personen und Institutionen werden im Allgemeinen unter ihrem vollständigen, offiziellen Namen angegeben. Wenn jedoch ein anderer als der offizielle Name der gebräuchlichste ist, kann dieser verwendet werden. Auf die für die Schreibweise nicht verwendeten Namen wird verwiesen.
Beispiel: Gisela Meyer-Gelsinger
Anhand der Regeln für die Schreibweise ABC Standart nach DIN 5007 können wir feststellen, daß die Verwaltung die Person zu 1. (Herrn Klaus Mustermann – JURISTISCHE PERSON – eine Treuhand, Vermögensmasse) angeschrieben hat. Die Adresse ist jedoch nicht die richtige zu dieser Person.
Die richtige Adresse lautet:
KLAUS MUSTERMANN
Standesamt der Stadt (1245/1963)
Berliner Straße 100
63065 Offenbach am Main
Zu dieser Person sind jedoch die ausgewiesenen Organe oder ein Organ bzw. der Treuhänder unbekannt.
Registriert ist vom Einwohnermeldeamt der Gemeinde Entenhausen lediglich die artifzielle JURISTSICHE PERSON KLAUS MUSTERMANN, also ein aus sich heraus nicht rechtsfähiges Objekt, das zur Rechtsfähigkeit der natürlichen Person Mustermann, Klaus als Organ oder eines Treuhänders bedarf!
Die allein rechtsfähige natürliche Person gemäß BGB § 1 als Träger von bürgerlichen Rechten und Pflichten ist aber an den Staat, Völkerrechtssubjekt – nicht an die Verwaltung – als deren Garanten gebunden und entfaltet erst dann legitim Rechts- und Geschäftsfähigkeit!
Die Organe des vereinigten Wirtschaftsgebietes (Art. 133 GG), hier die den „Personal“ausweis ausstellenden Bediensteten der Gemeinde-/Stadtverwaltung, selbst organlose Gebilde, juristisch, artifizielle Personen/unbeseelte Objekte, können und dürfen also nur die Existenz von organlosen JURISTISCHEN PERSONEN bescheinigen und deren Verwaltungssitz führen!
Definition der juristischen Person
Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, das heißt selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. JURISTISCHE PERSONEN sind demzufolge Rechtssubjekte, die keine Menschen sind. Und eine JURISTISCHE PERSON, die keine „Vermögensmasse“ ist, ist eine Sache und somit ein unbeseeltes Sach-Gebilde/Objekt. Die Geburtsurkunde ist der Behördliche Nachweis über die Geburt einer juristsichen Person und wird vom Standesbeamten in Standesamt geboren/erschaffen.
Mustermann, Klaus ist somit nicht Organ der JURISTISCHEN PERSON „Herr KLAUS MUSTERMANN“, die von der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes im Auftrag der Besatzungsmächte zur Erweckung und Handhabung des nötigen Rechtsscheins, unter Vortäuschung des Rechtserwerbs für das Objekt zur Umgehung des bürgerlichen Todes, artifiziell als rechtsfehlerhaftes Kunstgebilde ( als Träger von Rechten und Pflichten) zur Antragung und Entgegennahme von Dienstleistungen erschaffen wurde!
Die wesentliche Personenstandsänderung ergibt sich aus der nach römischen Recht eingehende Statusminimierung, der so genannten großen Statusänderung – capitis deminutio maxima (c.d.m.) – durch den Verlust der Civität (Inbegriff der Bürgerrechte) wegen Handlungsunfähigkeit des Signatarstaates nach HLKO (Haager Landkriegsordnung) und nachfolgender Subjugation (Versklavung) seiner gleichfalls handlungsunfähig gewordener Rechtssubjekte (Kriegsbeute Mensch).
Capitis deminucio maxima ist mithin die absolute Rechtlosigkeit mit der Folge, daß die davon betroffenen, alle Deutschen, fortan im Wesentlichen den Status von Sachen (s. BGB § 90) innehaben.
Die 1918 faktisch handlungsunfähig gewordenen Bundesstaaten wie Hessen, Sachsen, Bayern, Preußen einschließlich deren Rechtsordnung, als gleichwohl von diesem Fortbestand garantiertes Rechtssubjekte, können seither ihren als Rechtssubjekt in Latenz fortbestehenden natürlichen Personen die verfaßten bürgerlichen Rechte weder gewähren noch durchsetzen. Die natürliche Person ist daher, bis auf weiteres gezwungen sich selbst zu verwalten.
Es stellt sich nun die Frage, für welche der drei genannten Personen, die unterschiedliche Besitzer und Treuhänder aufweisen, sich die Verwaltung als zuständig erklärt.
Daher ist eine Erklärung der Verwaltung abzugeben, ob es richtig ist, daß die Verwaltung als Verwalter und Treuhänder der Treuhand „Herr Klaus Mustermann“ handelt oder eben nicht. Denn würde die Verwaltung als Treuhänder der Treuhand „Herr Klaus Mustermann“ handeln, so würde es sich um ein insich Geschäft handeln, das der natürlichen Person Mustermann, Klaus von der Verwaltung angedient wird, um sie in die Haftung zu nehmen, bzw. sie finanziell auszunehmen. Insich Geschäfte sind sittenwidrig.
Da Klaus aus der Familie Mustermann als Mensch nicht verpflichtet ist, irgendwelche Handlungen im Auftrag der Verwaltung auszuführen, sollten zukünftig keine Schreiben mehr beantwortet bzw. Angebote angenommen werden. Klaus aus der Familie Mustermann ist nicht verantwortlich für die Handlungsweisen des BUNDES. Erfundene Verwaltungsvorgänge/Forderungen des BUNDES können für Klaus aus der Familie Mustermann keinerlei Bindewirkung entfalten.
Tipp
Wenn Mustermann, Klaus als natürliche Person sich auf Verlangen der Verwaltung (Polizei, Gericht etc.) mit einem Reisepaß oder Bundespersonalausweis ausweist, so geht er temporär eine Vereinbarung für das anstehende Rechtsgeschäft ein und übernimmt die Rechte und Pflichten der Treuhand „Herr KLAUS MUSTERMANN“, da er sich als solcher ausgewiesen hat. Die Treuhand „Herr KLAUS MUSTERMANN“ ist aber im Normalfall Eigentum des BUNDES- der Verwaltung BGBEG Art. 10, weil sie von der Verwaltung (Standesbeamter) in Form einer Geburtsurkunde auch er-/geschaffen wurde. Im Gerichtssaal ist der Urkundsbeamte die wichtigste Person, da er rechtlich der Verwalter/Treuhänder der Geburtsurkunde KLAUS MUSTERMANN (Treuhand) ist und die Treuhänderschaft dem Richter übergibt. Der Richter versucht nun seinerseits den Beschuldigten Menschen, in unserem Fall Klaus (das ist sein Name ebenso wie Franziskus als Pabst oder Elisabeth als Königin), eine Vereinbarung anzudienen, indem er (Klaus) die Treuhänderschaft der juristischen Person „KLAUS MUSTERMANN als Organ in dieser Sache vom Richter übernimmt. Der Richter seinerseits richtet nicht über den Menschen mit Namen Klaus, sonder über die juristische Person (Treuhand) „KLAUS MUSTERMANN“. Doch wie kann der Mensch Klaus sich dem Richter und seinem Vertragsangebot entziehen, er muß sich doch ausweisen?
Erstens muß er sich nicht gegenüber einer NGO/Firma ausweisen und zweitens kann sich ein Mensch gegenüber der Verwaltung mit seinem/r Geburtsschein/Lebenderklärung (Beglaubigter Auszug aus dem Personenstandsbuch des Standesamtes des Geburtsortes) ausweisen.
Hierin steht z.B. „am…… wurde ein Knabe geboren. Das Kind hat den Vornamen Klaus erhalten.“ Mehr Name steht nicht darin!!!!
Der beglaubigte Auszug aus dem Personenstandsbuch des Standesamtes des Geburtsortes (erhältlich beim Standesamt) sollte mit eine Haager Apostille von der Beglaubigungsstelle des Regierungspräsidiums versehen werden. Damit ist der Auszug ein internationales Legitimationsdokument.
Ein Richter hat dann ein Problem, denn wenn er die Treuhänderschaft der juristischen Person (Treuhand) „KLAUS MUSTERMANN“ nicht auf die natürliche Person Klaus aus der Familie Mustermann übertragen kann ist er selbst der Treuhänder, Organ der juristische Person (Treuhand) „KLAUS MUSTERMANN“. Er müßte nun sein eigenes Urteil annehmen und auch zahlen!!!! Der Richter wird nun versuchen irgendwie aus der „Sache“ heraus zu kommen in dem er die Verhandlung verschiebt und dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger an seine Seite bestellt, oder ein psychiatrisches Gutachten beschließt, oder ein Säumnis-Urteil erläßt, weil „KLAUS MUSTERMANN“ nicht zum Termin erschienen ist, wohl wissend, daß er selbst als Treuhänder, Organ der juristische Person (Treuhand) „KLAUS MUSTERMANN“ sehr wohl anwesend ist oder war. Damit versucht er zu täuschen, den Beschuldigten als auch die Öffentlichkeit.
Merke: Ein Mensch bedient sich der natürlichen Person (Maske) um Verträge zu schließen (Mietvertrag, Versicherungsverträge, Vereinbarungen). Die natürliche Person kann eine juristische Person (Firma) gründen und ist dann das Organ (Organverwalter- Zeichnungsberechtigte) der Firma. Die Geburtsurkunde „KLAUS MUSTERMANN“ ist ein Wertpapier, das von der Verwaltung (Standesamt) geschaffen wird, in Form einer juristische Person- Treuhandgesellschaft. Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person auf dem Gewerbeamt einer Gemeinde/Stadt eine Firma anmeldet, registriert. Die Firma hat einen Namen und die natürliche Person ist Organ der nun eingetragenen juristischen Person/Firma. Sie ist damit eine Vermögensmasse und bedarf eines Organverwalters, eines Treuhänders um handlungsfähig zu werden. Der Organverwalter/Treuhänder für eine im Standesamt registrierten Person ist normaler Weise die Verwaltung, der BUND. Der BUND leiht sich bei Banken Geld und verpfändet die juristische Person Treuhandgesellschaft/Vermögensmasse „KLAUS MUSTERMANN“- ein Wertpapier als Sicherheit. Um nun den Kredit bei den Banken bedienen zu können muß der BUND dem Menschen Klaus sein Eigentum nehmen. Dem Einfallsreichtum sind dabei keine Grenzen gesetzt. Der BUND als Nichtregierungsorganisation (zivilrechtlicher Interessensverbund) beschließt nun Statuten (Vereins-Satzung, Abgabenordnung etc.) und nennt diese Statuten Gesetze und Steuern. Gleichzeitig überwacht er die Menschen und registriert jeden Verstoß gegen die Satzung, gegen die Statuten. Diese Verstöße nennt er nun Ordnungswidrigkeit oder Straftat und versendet Bescheide oder Strafbefehle und vieles mehr.
Andere Regelungen der Satzung/Statuten nennt er Steuern wie:
Abgeltungssteuer
Baulandsteuer
Beförderungssteuer
Biersteuer
Börsenumsatzsteuer
Branntweinsteuer
Einkommensteuer
Energiesteuer
Erbschaftsteuer
Ergänzungsabgabe
Essigsäuresteuer
Feuerschutzsteuer
Gesellschaftsteuer
Getränkesteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbsteuer
Grundsteuer
Hundesteuer
Hypothekengewinn-abgabe
Investitionssteuer
Jagd- und Fischereisteuer
Kaffeesteuer
Kapitalertragsteuer
KFZ-Steuer
Kinosteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Konjunkturzuschlag
Leuchtmittelsteuer
Lohnsteuer
Lustbarkeitssteuer
Mineralölsteuer
Notopfer Berlin
Ökosteuer
Rennwettsteuer
Salzsteuer
Schankerlaubnissteuer
Schaumweinsteuer
Schenkungsteuer
Solidaritätszuschlag
Speiseeissteuer Spielbankabgabe
Spielkartensteuer
Stabilitätszuschlag
Steuerberatung
Stromsteuer
Süßstoffsteuer
Tabaksteuer
Tanzsteuer
Teesteuer
Tonnagesteuer
Umsatzsteuer
Vergnügungssteuer
Vermögensabgabe
Vermögensteuer
Verpackungssteuer
Versicherungssteuer
Wechselsteuer
Wertpapiersteuer
Zuckersteuer
Zündwarensteuer
Zweitwohnungssteuer
Ziel ist dabei, den Menschen finanziell auszusaugen um die Bankkredite zu bedienen und sich selbst zu bereichern und ein schönes Leben zu führen, für das die anderen Menschen arbeiten müssen.
Erkennt nun der Mensch Klaus die Täuschung, daß er gar nicht die juristische Person „KLAUS MUSTERMANN“- Treuhandgesellschaft ist und erklärt der Verwaltung/BUND daß er sich nicht mehr bereit erklärt die frei erfundenen Abgaben der zivilgesellschaftlichen Interessensverbandes (NGO) mit Namen BUND zu bedienen, so senden diese die privatrechtlichen Inkassoabteilungen, die da heißen Polizei, Bundeswehr, Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamte und nehmen sich mit Gewalt das sie meinen, was ihnen zusteht, denn sie haben die Statuten erschaffen und haben das Gewaltmonopol und die Waffen um ihre Wünsche durchzusetzen. So funktioniert die Welt und nennt sich römisches Recht- verstanden?
Ändern wird sich das Konstrukt erst, wenn eine genügt große Anzahl von Menschen anfängt zu begreifen und nein sagt und sich wieder der Selbstverantwortung bedient.
In diesem Sinne, eine aufregende Zeit wünscht
Vielen Dank für den ausführlichen Kommentar
–>> https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1266596333354682&set=pb.100000129825873.-2207520000.1468837479.&type=3&theater
-> Ein Betrieb, der im Internationalen Handelsregister eingetragen ist, ist ein Gewerbebetrieb und kein Hoheitsbetrieb, wie ein Staat es wäre–>> Auszug aus dem Körperschaftsteuergesetz (KStG); § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts :
„Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.“
Mal was ganz Interessantes. Seit geraumer Zeit wird immer wieder veröffentlicht, dass alle Behörden und Staatsinstitutionen einen Eintrag im Internationalen Handelsregister haben. Dies kann man auch einfach nachsehen, unter http://www.upik.de Fragt man nun nach, warum dies so ist, immerhin ist es ja ein Staat mit seinen notwendigen Ablegern, dann bekommt man solche Aussagen wie: „Ja, die haben ja auch eine Kantine und müssen dafür Steuern zahlen“.
Na ja, meines Wissens sind solche Dienstleistungsbetriebe eigene private Unternehmen, aber dies entkräftet ja noch nicht das Argument, zumindest nicht schlüssig. Die Lösung fand ich nun im Körperschaftssteuergesetz: Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1)- sie gleichartig sind,
2)- zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3)- Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen. 2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Dies ist eine Kopie der Gesetze im Internet, ausgegeben von der (Firma) BRD Nochmal: Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. Schlussfolgerung: Ein Betrieb, der im Internationalen Handelsregister eingetragen ist, ist ein Gewerbebetrieb und kein Hoheitsbetrieb, wie ein Staat es wäre. Und da man davon ausgehen kann, dass dies nicht das Werk eines Praktikanten, sondern von Juristen war, kann man schließen, dass zumindest die Oberen die Bedeutung kennen. Wir leben in einer Staatssimulation, wir sind Personal und zahlen auch noch dafür. Denkt mal drüber nach. Und diejenigen, die von dieser Firma beschäftigt werden, die Angestellten um es genau zu sagen, sollten mal ihre Haftungsfrage überdenken.
vielen Dank für die Zusendung.